STEUERLICHE NEWS 2021

Wie richten Sie die Gewährung des Verköstigungszuschusses ohne zusätzliche Besteuerung ein?

Barbora Palenikova

Mit Wirkung vom 1. März 2021 ist eine Änderung des Arbeitsgesetzes in Kraft getreten, die die meisten Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer direkt betrifft. Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, zwischen Essensgutscheinen (Karten) und einem finanziellen Beitrag für Verköstigung zu wählen, wenn ihr Arbeitgeber Verköstigung sicherstellt.

In diesem Blog erklären wir die Verwirrung, die im Zusammenhang mit dieser Gesetzregelung entstanden ist (einschließlich Antworten auf Fragen zur Besteuerung des finanziellen Verköstigungszuschusses, unter denen sie gezahlt wird).

Verfahrensanweisung der Finanzdirektion der Slowakischen Republik zu Verköstigungsbeiträgen und deren Steuerbarkeit

Die Finanzdirektion der Slowakischen Republik hat eine Anweisung zu der neuen Regelung herausgegeben und erläutert die Frage der Sicherstellung der Verköstigung durch den Arbeitgeber ausführlicher. Steuerfrei sind ab 01.03.2021:

  • der Wert der Verköstigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr am Arbeitsplatz im Rahmen der Verpflegung durch andere Subjekte zur Verfügung stellt (Sachbezugsform) und
  • finanzieller Verköstigungszuschuss (Geldform), der im Sinne des § 152 des Arbeitsgesetzbuches gewährt wird.

Da es im EStG[1] keinen Verweis auf eine spezifische Regelung für die nicht finanzielle Form der Verköstigung (d. h. in Form von Essensgutscheinen, elektronischen Verköstigungsgutscheinen) gibt, ist der Wert der Verköstigung nicht begrenzt. Die Steuerbefreiung für den Arbeitnehmer kann in vollem Umfang geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Verpflegung während der Arbeitszeit, also nicht außerhalb des Verzehrs am Arbeitsplatz wie z.B. bei Betriebsfeiern etc. sichergestellt wird.

Als Alternative zu einem Essensgutschein kann der Arbeitnehmer einen finanziellen Verköstigungszuschuss wählen. Dieser ist nur dann von der Einkommensteuer befreit, wenn er in Übereinstimmung mit § 152 des Arbeitsgesetzbuches gewährt wird. Dies bedeutet, dass die Höhe des finanziellen Beitrags wie folgt sein muss:

  • mindestens 2,11 EUR (55 % von 3,83 EUR – Mindestwert des Essensgutscheins für das Jahr 2021)
  • höchstens 2,81 EUR (55 % von 5,10 EUR – dem Wert des Verköstigungszuschusses, der für eine Dienstreise von 5-12 Stunden gemäß den Maßnahmen über die Höhe der Verköstigungszuschüsse gewährt wird). 

Beim finanziellen Zuschuss des Arbeitgebers, der über den gesetzlichen Rahmen gewährt wird (§ 152 des Arbeitsgesetzbuches) und nicht aus dem Sozialfonds finanziert wird, handelt es sich um steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers, das als Arbeitnehmerleistung der Lohnsteuer unterliegt.

Bei der Gewährung des finanziellen Verköstigungszuschusses des Arbeitnehmers gilt die Regel, dass der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitnehmern, die mit der Verköstigung in Form eines Sachbezugs versorgt werden, nicht bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Das bedeutet, dass der Betrag immer auf dem Wert des Essensgutscheins basieren muss, den er dem Arbeitnehmer bzw.  denjenigen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt bzw. weiterhin stellen würde, die sich nicht für den finanziellen Verköstigungszuschuss entschieden haben.

Auf der Seite des Arbeitgebers sind Ausgaben für die Sicherstellung der Verköstigung für Arbeitnehmer nur dann eine steuerlich anerkannte Ausgabe gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. c) fünfter Punkt des EStG, wenn die Verköstigung den Arbeitnehmern unter den im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Bedingungen bereitgestellt wird. Wird der finanzielle Verköstigungszuschuss vom Arbeitgeber über den gesetzlichen Rahmen hinaus erbracht, handelt es sich um eine steuerliche Ausgabe des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 1 EStG, wenn sie auf Seiten des Arbeitnehmers der Lohnsteuer unterliegt. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Leistungen an Arbeitnehmer ist, dass sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in internen Regelungen des Arbeitgebers ausgehandelt wurden und beim Steuerzahler als Einkommen aus einer abhängigen Tätigkeit besteuert werden. Es ist zu beachten, dass der Wert der vom Arbeitgeber in Form von Sachbezügen zur Verfügung gestellten Verköstigung auch nach § 19 Abs.1) EStG nicht als Steueraufwand anerkannt werden kann, da er nicht als Arbeitnehmerleistung besteuert wurde.

Trägt der Arbeitgeber zur Verköstigung der Arbeitnehmer aus dem Sozialfonds bei, ist die Bildung des Sozialfonds selbst eine Steuerausgabe des Arbeitgebers nach dem Sozialfondsgesetz. Die anschließende Verwendung des Sozialfonds als Beitrag zur Verköstigung der Arbeitnehmer ist keine Steuerausgabe des Arbeitgebers.

Vorsicht bei der rückwirkenden Auszahlung von Beiträgen (Ausgaben sind nicht steuerlich absetzbar)

Die methodische Leitlinie weist auch darauf hin, dass, wenn der Arbeitgeber für bereits abgelaufene Tage oder Monate (d.h. rückwirkend) Verköstigungszuschüsse für die Arbeitnehmer gewährt, sei es in Form von Geld- oder Sachleistungen, die gesetzliche Verpflichtung zur Verköstigung der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsgesetzbuch in einem solchen Fall nicht erfüllt ist. Es wird davon ausgegangen, dass, wenn der Arbeitgeber die Verköstigung durch eine juristische oder natürliche Person, die zur Vermittlung von Verköstigungsdienstleistungen berechtigt ist, bereitstellt und den Mitarbeitern nachträglich Essensgutscheine aushändigt, die geleisteten Beiträge nicht als Steuerausgaben anerkannt werden. Ähnlich verhält es sich bei einem finanziellen Verköstigungszuschuss, der im Nachhinein gezahlt wird: Der Arbeitgeber kann auf diesen Teil des Beitrags keine Steuerbefreiung anwenden, und dieser Teil des Essenszuschusses ist für den Arbeitnehmer steuerpflichtiges Einkommen. Soweit es sich bei diesem Zuschuss um steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers im Sinne der internen Regelungen des Arbeitgebers handelt, kann sie gemäß § 19 Abs. 1 EStG als Steuerausgabe des Arbeitgebers behandelt werden.

Unsere Empfehlung

Bei der Wahl zwischen einem Essensgutschein und einem finanziellen Beitrag empfehlen wir Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch die Auswirkungen der unterschiedlichen Besteuerung zu berücksichtigen (insbesondere wenn der Arbeitgeber einen höheren Verköstigungszuschuss außerhalb des Sozialfonds gewährt). Wird ein höherer Verköstigungszuschuss in Geldform gewährt, unterliegt der höhere Zuschuss der Einkommensteuer. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass sowohl die Essensgutscheine als auch der finanzielle Beitrag den Arbeitnehmern im Voraus, spätestens am Tag der Sicherstellung der Verköstigung, zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls handelt es sich um steuerpflichtiges Einkommen für den Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer zahlt aus den Gutscheinen/dem Guthaben auf den Karten keine Steuer

                                                                                                                                 

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels wurde von einer Gruppe von Koalitionsabgeordneten der Nationalversammlung der Slowakischen Republik ein Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches veröffentlicht, der darauf abzielt, Ungleichheiten bei der Besteuerung verschiedener Formen von Verköstigungen, konkret Essensgutscheinen, zu beseitigen, indem den Arbeitgebern erlaubt wird, bis zu 100 % des Betrags für Verköstigung (statt der ursprünglichen 55 %) an die Arbeitnehmer für eine Arbeitsreise von 5 bis 12 Stunden zu zahlen. Um den Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber zu vereinfachen, wird außerdem vorgeschlagen, den Arbeitgebern zu gestatten, Essensgutscheine und den finanziellen Beitrag ähnlich wie das Gehalt im Nachhinein, spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sicherzustellen, es sei denn, im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag wurde eine Vorabregelung getroffen. Der Gesetzesentwurf muss jedoch noch vom Parlament verabschiedet werden, das ihn Berichten zufolge im September 2021 debattieren will.

 

[1] Einkommensteuergesetz.