BLOG 2021

Was bringt das Programm Erste Hilfe ++ und wie kann man es beanspruchen

Barbora Palenikova

Das Projekt "Erste Hilfe Plus", das dazu dient, Arbeitsplätze in Unternehmen zu erhalten und Selbstständige zu unterstützen, wird ab Februar 2021 auf die Version "Erste Hilfe Plus Plus" erweitert, die Sie ab dem 1. März 2021 beantragen können. Erhöhte Beihilfe wird vorerst für die Monate Februar bis Juni 2021 gewährt, wobei die Regierung eine weitere Verlängerung des Programms ankündigte, sollte diese nötig sein. Gleichzeitig ändert sich das Datum der Einstellung neuer Arbeitnehmer, für die Arbeitgeber einen Beitrag beantragen können - der Zuschuss deckt auch die Gehälter neuer Arbeitnehmer ab, die zwischen dem 2.9.2020 und dem 1.2.2021 eingestellt wurden. Dies gilt auch für Selbständige, die im genannten Zeitraum ein Gewerbe gegründet haben. Die angegebene Maßnahme (größerer Empfängerkreis) kann bereits für Januarbeiträge angewendet werden.

Die wichtigste Änderung betrifft Maßnahme 2, in der sich die Beihilfe im Umsatzrückgang von 20% bis 80% widerspiegelt. Jetzt wird die Höhe der Beihilfe in jeder Zone nach alle zehn Prozent berechnet. Gleichzeitig wird der Pauschalbeitrag in den Maßnahmen 4A und 4B erhöht.

Beiträge zu Maßnahmen in diesem Schema können ab März beantragt werden, dies rückwirkend auch für Februar durch Meldungen (jedoch ohne Unterzeichnung neuer Zusätze).

Derzeit ist es möglich, Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 bis zum 28. Februar zu beantragen.

Maßnahme Nr. 1 und Nr. 3A

Während des deklarierten Notstandes können Arbeitgeber einen Beitrag im Rahmen dieser Maßnahmen beantragen, wenn sie ihre Arbeitsplätze behalten. Der Beitrag wird zur Deckung der Lohnkosten sowie der vom Arbeitgeber gezahlten entsprechenden Abgaben verwendet und beträgt 100% des Gesamtarbeitspreises (anstelle der ursprünglichen 80%) (der Arbeitspreis ergibt sich als die Summe des Lohnausgleichs, erhöht um die Arbeitgeberbeiträge von 35,2%). Der Höchstbetrag des Beitrags 1 - 100 € bleibt unverändert.

Der Unterschied zwischen Maßnahme Nr. 1 und Nr. 3A ist, dass bei der Maßnahme Nr. 1 der Arbeitgeber seinen Betrieb schließen bzw. einschränken musste, bei der Maßnahme Nr. 3A beantragt er den Beitrag für Arbeitnehmer, die in einer Einrichtung arbeiten, die auf der Grundlage staatlicher Vorschriften oder Maßnahmen des Amtes für öffentliche Gesundheit der Slowakischen Republik offenbleiben könnte (ohne ein begrenztes Regime).

Maßnahme Nr. 2 und Nr. 3B (je nach Umsatzrückgang)

Zu dieser Gruppe gehören Mitarbeiter und Selbständige, bei denen der Beitrag einen Teil der Lohnkosten pro Mitarbeiter auf Grund des Umsatzrückgangs abdeckt. Die ursprünglichen 4 Gruppen des Umsatzrückgangs werden auf 7 Gruppen (nach jeweils zehn Prozent) erweitert, wobei die Höhe der Beiträge zwischen 330 und 870 Euro liegt. Der Umsatzrückgang im Jahr 2021 wird mit dem Referenzmonat im Jahr 2019 (z. B. Umsatz im Januar 2021 mit Januar 2019) bzw. mit dem Durchschnitt für das Jahr 2019 verglichen. Die Wahl der Berechnung des Umsatzrückgangs kann innerhalb einzelner Monate noch immer geändert werden.

Ab Februar 2021 können die Beiträge auf der Grundlage der Maßnahme Nr. 2 Selbständige beantragen, die für mindestens die Hälfte des Kalendermonats (oder bis zum 15. Februar 2021) freiwillig kranken- und rentenversichert sind. Sie erhalten damit einen höheren finanziellen Beitrag von bis zu 870 €.

Maßnahme Nr. 4A und Nr. 4B

Die Maßnahme betrifft Selbständige, die ihr Geschäftseinkommen verloren haben, und wird auf 360 Euro erhöht, was in diesem Fall eine Erhöhung des Pauschalbeitrags um 45 Euro bedeutet.

Was ändert sich, kurz zusammengefasst, mit Wirkung ab Februar 2021

  • Der Mitarbeiterkreis, für die ein Beitrag beantragt werden kann, wird erweitert.
  • Unternehmen können für Februar die Beihilfe für Arbeitnehmer beantragen, die das Arbeitsverhältnis in der Zeit von 2.9.2020 bis 1.2.2021 (einschließlich) eingegangen sind.
  • Diese Beihilfe wird auch auf Selbständige erweitert, die ihre Aktivitäten in der Zeit von 2.9.2020 bis 1.2.2021 aufgenommen haben.
  • Der Beitrag pro Arbeitnehmer wird auf 100% des Gesamtarbeitspreises erhöht.
  • Die Beiträge für Selbständige (Maßnahme Nr. 2 auf Grund eines Umsatzrückgangs) werden erhöht.
  • Der Beitrag für Selbständige und Ein-Mann-Gesellschaften im Rahmen der Maßnahme 4A und 4B wird ebenfalls erhöht.

Das neue Schema muss noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Alle öffentlichen Verwaltungssubjekte sind von diesem Projekt ausgeschlossen.