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Was ändert sich bei den staatlichen Subventionen für Unternehmen?

Barbora Palenikova

Im April hatten Unternehmen und Einzelunternehmer die Möglichkeit, zwei staatliche Subventionen zur Erhaltung der Arbeitsplätze zu nutzen:

3A - Zahlung einer Lohnentschädigung bis zu 80% des Durchschnittsverdienstes (maximal 880 EUR) für Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber auf Grund eines Hindernisses seitens des Arbeitgebers keine Arbeit zuweisen kann (§ 142 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuchs), d. h. wenn das Unternehmen keine Arbeit für den Arbeitnehmer hat und dieser gezwungenermaßen zu Hause bleiben muss;

3B - Pauschalbeitrag zur Deckung eines Teils der Lohnkosten pro Arbeitnehmer in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang.

Mit der Einführung der neuen Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 ab Donnerstag, dem 15. Oktober 2020, werden nicht nur Einrichtungen (Fitness- und Wellnesscenter, Schwimmbäder, Saunen) zwangsweise geschlossen und deren Betrieb eingeschränkt (Catering-Einrichtungen dürfen Lebensmittel nur durch ein Ausgabefenster oder auf einer Außenterrasse servieren). Die Regierung hat jedoch auch ein neues Unterstützungsprogramm namens Erste Hilfe+ entwickelt. Schätzungen zufolge werden pro Monat rund 200 Millionen Euro an Hilfeleistungen zur Verfügung stehen.

Was hat sich bei den staatlichen Beihilfen mit Wirkung zum 1. Oktober geändert?

• Die Limits für Beihilfen steigen gegenüber dem Frühjahr 2020 um 50%.

• Bei den Maßnahmen 1 und 3A kann beim Staat ein Beitrag für 80% des Gesamtarbeitspreises („GAP“ oder Superbruttolohn), nicht des Bruttolohns, beantragt werden. Das Limit für die Inanspruchnahme in Kurzarbeit wird dabei von 880 EUR auf 1100 EUR erhöht.

• Bei Maßnahme 3B erhöht sich die Beihilfe im Falle eines Umsatzrückgangs auf maximal 810 EUR.

• Für Selbständig Erwerbstätige wird die Unterstützung im Rahmen der Maßnahme 2 ebenfalls von maximal 540 EUR auf 810 EUR und bei Maßnahme 4A oder 4B von 210 EUR auf 315 EUR erhöht.

Die Erste Hilfe+ gilt ab dem 1. Oktober 2020 und sollte gegebenenfalls bis Ende 2021 am Laufen sein. Der erste Finanzierungsantrag aus dem Programm Erste Hilfe+ für den gesamten Oktober wird im November beantragt werden können. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass für die Beanspruchung der Beihilfe 3A die Voraussetzung gilt, dass die Arbeitnehmer auf Arbeitshindernissen sind. Wenn die Maßnahme 3A für Unternehmen die vorteilhafteste Maßnahme aus Erste-Hilfe+ ist, müssen so schnell wie möglich formelle Arbeitshindernisse eingeführt (oder geplant) werden.

WICHTIG: Die Erste Hilfe+ kann kombiniert werden: Unternehmen können eine Beihilfe für 80% des Gesamtarbeitspreises sowie wegen Umsatzrückgang beantragen.    

Kulturgemeinschaften, Sportler sowie Hoteliers und andere Einrichtungen, die zwangsweise geschlossen sind, können ebenfalls Ausgleichsmaßnahmen aus dem Programm Erste Hilfe+ in Anspruch nehmen. Bei einer Kombination von Einnahmen wird die Beihilfe um die vorhandenen zusätzlichen Einnahmen gekürzt. Beiträge werden bei mehreren Ministerien beantragt werden können und sie können kombiniert werden.

Beiträge für Arbeitgeber, eingeschlossen Selbständig Erwerbstätige, die als Arbeitgeber auftreten

MASSNAHME Bis September 2020 ERSTE HILFE+
Maßnahme 1 1100€ (80% des Bruttolohns) 1100€ (80% des GAP)
Maßnahme 3A 880€ (80% des Bruttolohns) 1100€ (80% des GAP)
Maßnahme 3B
Umsatzrückgang 
um 20% und mehr - 180€ um 20% und mehr - 270€
um 40% und mehr - 300€ um 40% und mehr - 450€
um 60% und mehr  - 420€ um 60% und mehr - 630€
um 80% und mehr - 540€ um 80% und mehr - 810€

Beiträge für Selbständig Erwerbstätige, eingeschlossen Kombination mit einer Vereinbarung über die Ausübung einer Arbeit

MASSNAHME Bis September 2020 ERSTE HILFE+
Maßnahme 2 Umsatzrückgang um 20% und mehr - 180€ um 20% und mehr - 270€
um 40% und mehr - 300€ um 40% und mehr - 450€
um 60% und mehr - 420€ um 60% und mehr - 630€
um 80% und mehr - 540€ um 80% und mehr - 810€
Maßnahme 4A + 4B 210 € 315 €

COVID-Zulage

Eine weitere Maßnahme im Rahmen des Programms Erste Hilfe+ ist die Zulage in Form einer Erstattung der Arbeitsunfähigkeit ungefähr in Höhe von 100% des Nettolohns. Diese Art von Beihilfe können beantragen:

  • Arbeitnehmer, die bei der Arbeit krank werden, während sie sich um Menschen kümmern
  • Medizinisches Personal und Personal von Einrichtungen der sozialen Dienstleistungen.

Über diese Unterstützung sind noch keine weiteren Informationen bekannt.

Inlandstourismus

Die Beihilfe im Tourismus kann jeder beantragen, dessen Umsätze im Vergleich mit demselben Zeitraum des Jahres 2019 um mehr als 40% zurückgegangen sind. Die Anträge können von Restaurants, Hotels, Pensionen, Schwimmbädern, Tourismusführern und weiteren gestellt werden. Sie bekommen eine Beihilfe in Höhe von 4 % bis 10% der Erlöse des Jahres 2019. Diese Art von Beihilfe kann auf der Webseite des Verkehrsministeriums über ein Formular beantragt werden (noch nicht veröffentlicht). Nähere Informationen sind noch nicht bekannt.