STEUERLICHE NEWS 2021

Brexit - sind Sie für die Änderungen nach dem 31. Dezember 2020 bereit?

Barbora Palenikova

Brexit – sind Sie für die Änderungen nach dem 31. Dezember 2020 bereit?

 

Ab 1.Januar 2021 ist es zur formalen „Scheidung“ zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gekommen. Bis zum 31.12.2020, dem Ende der Überganszeit, galten die Rechtsvorschriften der EU, des Binnenmarktes und der Zollunion weiterhin für den Handel mit dem Vereinigten Königreich.  Wir bieten Ihnen eine Zusammenfassung der Änderungen, die nach Ablauf der Übergangszeit aus steuerlicher und zollrechtlicher Sicht in Kraft getreten sind..

 

Handel mit dem Vereinigten Königreich ab 1.1.2021

 

Das Ergebnis gemeinsamer Verhandlungen vor Ende 2020 ist das sogenannte „Post-Brexit-Abkommen, das die Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab dem 1.1.2021 regelt. Das Vereinigte Königreich wird daher aus Zoll- und Mehrwertsteuersicht als Drittland angesehen, was unterschiedliche Auswirkungen auf Unternehmen und private Subjekte zur Folge hat.

 

Das Post-Brexit-Abkommen regelt und streicht die Anwendung von Waren auf Einführzolle und Quoten, vorbehaltlich der Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich. Diese Regelung bedeutet jedoch nicht, das im- und exportierte Waren nicht dem Zollverfahren unterliegen.

 

Ab dem 1.1.2021 werden Waren, die nach / aus dem Vereinigten Königreich importiert und exportiert werden, der Zollaufsicht und möglichen Zollkontrollen gemäß dem EU-Zollkodex unterliegen. Unternehmen, die planen, mit dem Vereinigten Königreich Handel zu treiben, und denen noch keine EORI-Nummer zugewiesen wurde, sollten diese so bald wie möglich bei der Finanzverwaltung im Niederlassungsmitgliedstaat beantragen.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass die zugewiesene slowakische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch in die EOS-Datenbank (Economic Operator Systems) eingetragen werden sollte, wenn ein Unternehmenssubjekt nach dem neuen Jahr Geschäfte zwischen dem Vereinigten Königreich und der Slowakischen Republik tätigen möchte. Die Eintragung der UID-Nummer in die Datenbank ist bei der zuständigen Verwaltung des Niederlassungsmitgliedstaates zu beantragen.

 

Wenn ein ausländisches Subjekt über seine Zweigniederlassung in der Slowakischen Republik tätig ist, sollte diese Zweigniederlassung die EORI-Nummer ihrer Muttergesellschaft verwenden.

 

 

Private natürliche Personen, die nicht geschäftlich tätig sind, müssen keine EORI-Nummer beantragen. Wenn diese Personen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 nichtkommerzielle Waren aus dem Vereinigten Königreich in die Slowakische Republik importieren möchten, sollten sie sich beim Zentralregister der Finanzverwaltung registrieren lassen, indem sie das Formular über den Live Agent-Antrag auf der Website der Finanzverwaltung ausfüllen.

 

Der Tourismus sollte Beschränkungen hinsichtlich der Menge der in die EU eingeführten Waren, vor allem Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke, unterliegen, ohne dass zusätzliche Zölle, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern anfallen. Das Gepäck von Passagieren, die aus dem Vereinigten Königreich in die EU einreisen, kann ebenfalls der Zollkontrolle unterliegen.

 

Mit Einschränkungen oder zeitlichen Verzögerungen sollte auch beim Transport von Waren nach / aus dem Vereinigten Königreich gerechnet werden. Ein Lieferant, dem keine EORI-Nummer zugewiesen wurde, sollte erhebliche Verzögerungen an der Grenze sowie zusätzliche Kosten für die Lagerung der Waren bis zum Zollverfahren erwarten.

 

Ab dem 1.1.2021 sollte das gemeinsame Mehrwertsteuersystem für EU-Mitgliedstaaten für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Wir müssen uns auf eine Änderung der Lieferung von Waren ins Vereinigte Königreich vorbereiten. Diese Änderung kann sich auch geringfügig auf die Erbringung von Dienstleistungen auswirken. Interne Systeme sollten im Voraus eingerichtet werden, mit Lieferanten und Kunden sollte über die Änderungen nach dem neuen Jahr intensiv kommuniziert werden. Lieferungen von Waren und Dienstleistungen nach dem neuen Jahr in das Vereinigte Königreich müssen nicht mehr in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden.

 

Es ist zu beachten, dass diese Änderungen von einem Tag auf den anderen auftreten werden, unabhängig davon, ob das Geschäftsumfeld dafür bereit ist oder nicht. Daher ist es wichtig, sich so schnell wie möglich darauf vorzubereiten, damit das Geschäft nach dem neuen Jahr ohne wesentliche Komplikationen reibungslos fortgesetzt werden kann.

 

Die Änderungen werden sich auch auf den Fernverkauf von Waren (Versandhandel) auswirken, der ebenfalls der Zollaufsicht und möglichen Kontrollen unterliegen sollte.

 

Steuerpflichtige, die Waren nach / aus dem Vereinigten Königreich importieren oder exportieren möchten, müssen sich über ihre Registrierungs- und Mehrwertsteuerpflichten im Vereinigten Königreich informieren.

 

Steuerzahler sollten die Einfuhrumsatzsteuer im Vereinigten Königreich durch Einreichung einer Umsatzsteuererklärung erklären und abführen. Dies gilt nicht, wenn der Abnehmer bereit ist, anstelle des Lieferanten alle importbezogenen Formalitäten zu übernehmen.

 

Für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in die Slowakei eingeführt werden, wird die Einfuhrumsatzsteuer wie bei allen Drittländern direkt im Zollverfahren bei Freigabe der Waren für den freien Verkehr erhoben. Durch die Umsatzsteuererklärung, oder Steuerrückerstattungsantrag wird der Steuerzahler oder sein Vertreter nur den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer geltend machen.

 

Nordirland wird nach dem 31.12.2020 einen Sonderstatus haben, in dem das derzeitige gemeinsame Mehrwertsteuersystem für EU-Mitgliedstaaten mindestens 4 Jahre nach Ablauf der Übergangszeit weiterhin gelten wird. In der Praxis bedeutet dies, dass Lieferungen von Waren und Dienstleistungen nach / von Nordirland dem derzeitigen Regime unterliegen sollten, z. B. die Lieferung von Waren nach Nordirland könnte unter der Voraussetzung, dass die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, weiterhin nach § 43 des Mehrwertsteuergesetzes steuerfrei sein, bzw. für den Erwerb von Waren aus Nordirland sollten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen über den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 11 des Mehrwertsteuergesetzes gelten.

 

Antrag auf die Steuererstattung nach dem Brexit

 

Im Vereinigten Königreich ansässige ausländische Steuerpflichtige, die der Umsatzsteuer in der Slowakischen Republik unterliegenden Waren und Dienstleistungen kaufen oder Waren einführen und gleichzeitig keine Transaktionen durchführen, bei denen sie zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet wären, sollten nach dem Brexit keinen Anspruch mehr auf elektronische Mehrwertsteuerrückerstattung über lokale Finanzverwaltungen für 2021 und darauffolgende Jahre haben (im Einklang mit der achten Richtlinie des Rates 2008/9 / EG). Diese ausländischen Steuerpflichtigen können die Vorsteuer durch einen Antrag für Steuerpflichtige, der bis zum 30. Juni des folgenden Jahres in Drittländern ansässig ist, geltend machen (13. Richtlinie des Rates 86/560 / EWG). Der Antrag wird nach Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen beim Finanzamt von Bratislava eingereicht. Diese Form der Beantragung einer Mehrwertsteuerrückerstattung ist administrativ anspruchsvoller, da der Antragsteller unter anderem die Originale aller Rechnungen und Zolldokumente, von denen er eine Mehrwertsteuerrückerstattung beantragt, an das Finanzamt in Bratislava liefern muss.

 

Anträge auf Erstattung der britischen Mehrwertsteuer für Waren bzw. Dienstleistungen für 2020 bzw. für einen Teil dieses Zeitraums werden die in den Mitgliedstaaten ansässige Mehrwertsteuerzahler spätestens bis zum 31.03.2021 über die örtliche Finanzverwaltung elektronisch einreichen können. Umgekehrt müssen im selben Zeitraum im Vereinigten Königreich ansässige Steuerzahler die Erstattung der Mehrwertsteuer der Union bei den einzelnen Mitgliedstaaten beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab 1.Januar 2021 ist es zur formalen „Scheidung“ zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gekommen. Bis zum 31.12.2020, dem Ende der Überganszeit, galten die Rechtsvorschriften der EU, des Binnenmarktes und der Zollunion weiterhin für den Handel mit dem Vereinigten Königreich.  Wir bieten Ihnen eine Zusammenfassung der Änderungen, die nach Ablauf der Übergangszeit aus steuerlicher und zollrechtlicher Sicht in Kraft getreten sind..

Handel mit dem Vereinigten Königreich ab 1.1.2021

Das Ergebnis gemeinsamer Verhandlungen vor Ende 2020 ist das sogenannte „Post-Brexit-Abkommen, das die Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab dem 1.1.2021 regelt. Das Vereinigte Königreich wird daher aus Zoll- und Mehrwertsteuersicht als Drittland angesehen, was unterschiedliche Auswirkungen auf Unternehmen und private Subjekte zur Folge hat.

Das Post-Brexit-Abkommen regelt und streicht die Anwendung von Waren auf Einführzolle und Quoten, vorbehaltlich der Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich. Diese Regelung bedeutet jedoch nicht, das im- und exportierte Waren nicht dem Zollverfahren unterliegen.

Ab dem 1.1.2021 werden Waren, die nach / aus dem Vereinigten Königreich importiert und exportiert werden, der Zollaufsicht und möglichen Zollkontrollen gemäß dem EU-Zollkodex unterliegen. Unternehmen, die planen, mit dem Vereinigten Königreich Handel zu treiben, und denen noch keine EORI-Nummer zugewiesen wurde, sollten diese so bald wie möglich bei der Finanzverwaltung im Niederlassungsmitgliedstaat beantragen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die zugewiesene slowakische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch in die EOS-Datenbank (Economic Operator Systems) eingetragen werden sollte, wenn ein Unternehmenssubjekt nach dem neuen Jahr Geschäfte zwischen dem Vereinigten Königreich und der Slowakischen Republik tätigen möchte. Die Eintragung der UID-Nummer in die Datenbank ist bei der zuständigen Verwaltung des Niederlassungsmitgliedstaates zu beantragen.

Wenn ein ausländisches Subjekt über seine Zweigniederlassung in der Slowakischen Republik tätig ist, sollte diese Zweigniederlassung die EORI-Nummer ihrer Muttergesellschaft verwenden.

Private natürliche Personen, die nicht geschäftlich tätig sind, müssen keine EORI-Nummer beantragen. Wenn diese Personen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 nichtkommerzielle Waren aus dem Vereinigten Königreich in die Slowakische Republik importieren möchten, sollten sie sich beim Zentralregister der Finanzverwaltung registrieren lassen, indem sie das Formular über den Live Agent-Antrag auf der Website der Finanzverwaltung ausfüllen.

Der Tourismus sollte Beschränkungen hinsichtlich der Menge der in die EU eingeführten Waren, vor allem Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke, unterliegen, ohne dass zusätzliche Zölle, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern anfallen. Das Gepäck von Passagieren, die aus dem Vereinigten Königreich in die EU einreisen, kann ebenfalls der Zollkontrolle unterliegen.

Mit Einschränkungen oder zeitlichen Verzögerungen sollte auch beim Transport von Waren nach / aus dem Vereinigten Königreich gerechnet werden. Ein Lieferant, dem keine EORI-Nummer zugewiesen wurde, sollte erhebliche Verzögerungen an der Grenze sowie zusätzliche Kosten für die Lagerung der Waren bis zum Zollverfahren erwarten.

Ab dem 1.1.2021 sollte das gemeinsame Mehrwertsteuersystem für EU-Mitgliedstaaten für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Wir müssen uns auf eine Änderung der Lieferung von Waren ins Vereinigte Königreich vorbereiten. Diese Änderung kann sich auch geringfügig auf die Erbringung von Dienstleistungen auswirken. Interne Systeme sollten im Voraus eingerichtet werden, mit Lieferanten und Kunden sollte über die Änderungen nach dem neuen Jahr intensiv kommuniziert werden. Lieferungen von Waren und Dienstleistungen nach dem neuen Jahr in das Vereinigte Königreich müssen nicht mehr in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden.

Es ist zu beachten, dass diese Änderungen von einem Tag auf den anderen auftreten werden, unabhängig davon, ob das Geschäftsumfeld dafür bereit ist oder nicht. Daher ist es wichtig, sich so schnell wie möglich darauf vorzubereiten, damit das Geschäft nach dem neuen Jahr ohne wesentliche Komplikationen reibungslos fortgesetzt werden kann. Die Änderungen werden sich auch auf den Fernverkauf von Waren (Versandhandel) auswirken, der ebenfalls der Zollaufsicht und möglichen Kontrollen unterliegen sollte.

Steuerpflichtige, die Waren nach / aus dem Vereinigten Königreich importieren oder exportieren möchten, müssen sich über ihre Registrierungs- und Mehrwertsteuerpflichten im Vereinigten Königreich informieren. Steuerzahler sollten die Einfuhrumsatzsteuer im Vereinigten Königreich durch Einreichung einer Umsatzsteuererklärung erklären und abführen. Dies gilt nicht, wenn der Abnehmer bereit ist, anstelle des Lieferanten alle importbezogenen Formalitäten zu übernehmen.

Für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in die Slowakei eingeführt werden, wird die Einfuhrumsatzsteuer wie bei allen Drittländern direkt im Zollverfahren bei Freigabe der Waren für den freien Verkehr erhoben. Durch die Umsatzsteuererklärung, oder Steuerrückerstattungsantrag wird der Steuerzahler oder sein Vertreter nur den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer geltend machen.

Nordirland wird nach dem 31.12.2020 einen Sonderstatus haben, in dem das derzeitige gemeinsame Mehrwertsteuersystem für EU-Mitgliedstaaten mindestens 4 Jahre nach Ablauf der Übergangszeit weiterhin gelten wird. In der Praxis bedeutet dies, dass Lieferungen von Waren und Dienstleistungen nach / von Nordirland dem derzeitigen Regime unterliegen sollten, z. B. die Lieferung von Waren nach Nordirland könnte unter der Voraussetzung, dass die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, weiterhin nach § 43 des Mehrwertsteuergesetzes steuerfrei sein, bzw. für den Erwerb von Waren aus Nordirland sollten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen über den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 11 des Mehrwertsteuergesetzes gelten.

Antrag auf die Steuererstattung nach dem Brexit

Im Vereinigten Königreich ansässige ausländische Steuerpflichtige, die der Umsatzsteuer in der Slowakischen Republik unterliegenden Waren und Dienstleistungen kaufen oder Waren einführen und gleichzeitig keine Transaktionen durchführen, bei denen sie zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet wären, sollten nach dem Brexit keinen Anspruch mehr auf elektronische Mehrwertsteuerrückerstattung über lokale Finanzverwaltungen für 2021 und darauffolgende Jahre haben (im Einklang mit der achten Richtlinie des Rates 2008/9 / EG). Diese ausländischen Steuerpflichtigen können die Vorsteuer durch einen Antrag für Steuerpflichtige, der bis zum 30. Juni des folgenden Jahres in Drittländern ansässig ist, geltend machen (13. Richtlinie des Rates 86/560 / EWG). Der Antrag wird nach Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen beim Finanzamt von Bratislava eingereicht. Diese Form der Beantragung einer Mehrwertsteuerrückerstattung ist administrativ anspruchsvoller, da der Antragsteller unter anderem die Originale aller Rechnungen und Zolldokumente, von denen er eine Mehrwertsteuerrückerstattung beantragt, an das Finanzamt in Bratislava liefern muss.

Anträge auf Erstattung der britischen Mehrwertsteuer für Waren bzw. Dienstleistungen für 2020 bzw. für einen Teil dieses Zeitraums werden die in den Mitgliedstaaten ansässige Mehrwertsteuerzahler spätestens bis zum 31.03.2021 über die örtliche Finanzverwaltung elektronisch einreichen können. Umgekehrt müssen im selben Zeitraum im Vereinigten Königreich ansässige Steuerzahler die Erstattung der Mehrwertsteuer der Union bei den einzelnen Mitgliedstaaten beantragen.