Steuerliche News 2019

Unterschiedlicher Ansatz bei der Besteuerung von Dividenden an die Geschäftsleitung

Silvia Hallová Silvia HallováSilvia Hallová

Geschäftsführer einer s.r.o. sind steuerlich diskriminiert gegenüber Vorständen einer a.s.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer vom 1. Januar 2017 (im Folgenden als "EStG" bezeichnet) unterliegt eine Dividende, die an Personen, die am Unternehmenskapital beteiligt sind, oder an Mitglieder eines Statutarorgans einer Gesellschaft ausbezahlt wird, der Einkommensteuer für natürliche Personen. Somit wird die Dividende mit einem Steuersatz von 7% besteuert.

Ein Problem entsteht bei der Besteuerung von Dividenden, die an einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) ausgezahlt werden, der an der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Dies deshalb, weil das EStG die Besteuerung einer Dividende mit einem niedrigeren Steuersatz nur dann zulässt, wenn die Dividende an ein Mitglied eines Statutarorgans gezahlt wird, wobei das Handelsgesetzbuch regelt, dass das Statutarorgan einer s.r.o. ein oder mehrere Geschäftsführer sind.

Der Unterschied zwischen dem Statutarorgan einer Aktiengesellschaft (a.s.) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) liegt demnach darin, dass das Statutarorgan einer a.s. ein Verwaltungsrat mit mehreren Mitgliedern ist, während bei einer s.r.o. mehrere Geschäftsführer nicht Mitglieder eines Statutarorgans sind, sondern jeder Geschäftsführer ein Statutarorgan ist.

Nach Ansicht der Finanzdirektion der Slowakischen Republik ist eine Dividende, die an einen Geschäftsführer der s.r.o., der nicht am Grundkapital beteiligt ist, ausgezahlt wird, als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusehen, und ist somit dem Einkommensteuersatz von 19% bzw. 25% zu versteuern, da dieser Geschäftsführer nicht Mitglied eines Statutarorgans ist.

Der Geschäftsführer einer s.r.o. zahlt somit mehr Geld in das Staatsbudget, als der Vorstand einer a.s., dessen Dividende lediglich mit dem Steuersatz von 7% besteuert wird. Somit ist der Geschäftsführer einer s.r.o. gegenüber dem Vorstand einer a.s. steuerlich diskriminiert.

Angesichts der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Dividenden, die an die Statutarorgane und die Mitglieder der Statutarorgane von Unternehmen gezahlt werden, müssten die einschlägigen EStG-Bestimmungen angepasst werden. Unseres Erachtens wäre eine geeignete Lösung die Änderung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1. e) des EStG, damit diese auch die Geschäftsführer einer s.r.o. betreffen, z. B. durch Hinzufügen des Satzes "oder an ein Statutarorgan".

Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind steuerlich gleich zu behandeln wie Vorstände einer Aktiengesellschaft.