Steuerliche News 2019

Steueränderungen ab 1.1.2019

Silvia Hallová Silvia HallováSilvia Hallová

Reduzierter Mehrwertsteuersatz für die Unterkunft

Die geplante Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, die von der Slowakischen Nationalpartei vorgeschlagen wird, wird den Mehrwertsteuersatz für ausgewählte Unterkunftsdienstleistungen ab 1. Januar 2019 herabsetzen. Die Maßnahme sollte unter anderem zur Unterstützung des Tourismus in der Slowakischen Republik beitragen. Wenn die vorgeschlagene Änderung genehmigt wird, wird der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 10% auf Hotel- und ähnliche Unterkunftsdienstleistungen, Tourismus- und andere kurzfristige Unterkunftsdienstleistungen sowie auf den Betrieb von Campingplätzen, Erholungs- und Ferienlagern angewendet.
 

Neue Regeln für Gutscheine im Mehrwertsteuergesetz

Die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, die ab 1. Januar 2019 in Kraft tritt, sieht unter anderem die Einführung neuer Vorschriften für Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen mit Gutscheinen vor. Mit den neuen Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Verwendung von Gutscheinen in slowakisches Recht umgesetzt.

Für die Zwecke der Mehrwertsteuer ist es erforderlich, zwischen sogenannten „Einzweck“ und „Mehrzweck“ Gutscheinen zu unterscheiden. Bei Gutscheinen für einen bestimmten Zweck sind der Ort der Waren oder der Dienstleistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die Höhe des Mehrwertsteuersatzes bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung bekannt. Bei Mehrzweckgutscheinen ist mindestens einer dieser Umstände unbekannt. Ein Einzweckgutschein kann daher ein Gutschein sein, der für die Unterkunft in jedem Hotel in der Slowakischen Republik verwendet werden kann. Wenn dieser Gutschein jedoch auch für die Unterkunft in einem Hotel in der Tschechischen Republik verwendet werden kann, wird er als Mehrzweckgutschein behandelt, da der Ort der Dienstleistung zum Zeitpunkt des Kaufs oder Verkaufs des Gutscheins nicht bekannt ist.

FAb dem 1. Januar 2019 gilt der Verkauf eines Einzweckgutscheines durch einen Zahler, der in seinem eigenen Namen handelt, als entgeltliche Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen. Dies bedeutet, dass der Lieferant zum Zeitpunkt des Verkaufs eines Einzweckgutscheins die Mehrwertsteuer in Rechnung stellt und dem Kunden bei der Lieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistung gegen einen Einzweckgutschein keine Mehrwertsteuer berechnet wird. Im Zusammenhang mit dieser Änderung möchten wir darauf hinweisen, dass am 1. Januar 2019 eine Änderung des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Registrierkassen in Kraft treten wird und dass der Verkauf von Einzweckgutscheinen der Registrierung durch die elektronische Registrierkasse oder "e-kasa client" –Kasse unterliegt.

Dem gegenüber unterliegt der Verkauf von Mehrzweckgutscheinen nicht der Mehrwertsteuer. Nur die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen bei Einlösung unterliegt der Mehrwertsteuer.

Wenn die Ausgabe von Gutscheinen Ihr Interesse geweckt hat, werden wir Sie auf unserer Website über Einzelheiten informieren, insbesondere über Fälle in denen der vermittelte Verkauf von Gutscheinen stattfindet und in der Verkäufer eines Gutscheins nicht der tatsächliche Lieferant von Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Gutschein ist.

Changes in the application of VAT to the sale and lease of properties 

Ab dem 1. Januar 2019 gelten neuen Regeln über die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien. Einige ältere Immobilien unterliegen zum Zeitpunkt ihres Verkaufs unter bestimmten Umständen der Mehrwertsteuer. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eingeschränkt, den Verkauf oder die Vermietung von Immobilien in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt sind, von der Mehrwertsteuer nicht zu befreien.

Wenn die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes genehmigt wird, wird die Mehrwertsteuerbefreiung für ältere Immobilien, für die Verbesserungen vorgenommen wurden, unter bestimmten Bedingungen abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2019 wird die Steuerbefreiung aufgehoben für:

  • Verkauf von Immobilien innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Genehmigung, aufgrund dessen die Änderung des Verwendungszwecks des Gebäudes zulässig war, vorausgesetzt, dass die Kosten der Bauarbeiten mindestens 40% des Wertes der Immobilie vor Beginn der Bauarbeiten ausmachen;
     
  • Verkauf von Immobilien innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, aufgrund dessen die Nutzung des Gebäudes nach Ausführung von Bauarbeiten gestattet war, vorausgesetzt, dass die Baukosten mindestens 40% des Wertes des Gebäudes vor Beginn der Bauarbeiten ausmachen.

Gleichzeitig ist der Verkauf von Immobilien innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Gebäudes, aufgrund dessen die erstmalige Nutzung des Gebäudes zu dem bestimmten Zweck zulässig war, oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginn der ersten Nutzung des Gebäudes (je nachdem, was früher eintritt) von der Mehrwertsteuer befreit.

Ab 1.1. 2019 gilt die Verpflichtung, den Verkauf von Wohngebäuden, einschließlich des Verkaufs einzelner Wohnungen oder einzelner Wohnungen in einem Wohnhaus, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum der Baugenehmigung oder anderen im Gesetz angeführten Tatsachen von der Mehrwertsteuer zu befreien, soweit die Voraussetzungen für die Freistellung erfüllt sind. Beim Verkauf anderer Gebäude kann sich der Zahler entscheiden die Zahlung von der Mehrwertsteuer zu befreien (sofern die Voraussetzungen für die Freistellung erfüllt sind).

Eine Änderung liegt auch in der Möglichkeit der Entscheidung, ob die Miete von der Mehrwertsteuer nicht zu befreien ist, vor. Ein Steuerzahler, der eine Wohnanlage mietet (Wohnung, Einfamilienhaus, Wohnung), muss die Vermietung der Immobilie von der Mehrwertsteuer befreien. Diese Regelung gilt für alle Mietverträge und Ergänzungen von Leasingverträgen, die nach dem 31.12.2018 abgeschlossen wurden. Bei der Anmietung anderer Immobilien bleibt dem Steuerzahler die Möglichkeit, die Befreiung der Miete von MwSt. zu wählen.

Wir werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich über die vorbereitete Änderung des Mehrwertsteuergesetzes informieren.

Neue Steuern für Handelsketten und Versicherungsgesellschaften

Mit Wirkung vom 1.1.2019 sollen neue Steuern für Handelsketten und Versicherungsgesellschaften eingeführt werden. Während das neue Gesetz über die Versicherungssteuer bereits genehmigt wurde, ist die vorgeschlagene Besteuerung vom Nettoumsatz für Handelsketten noch in der ersten Lesung und muss erst die Kritik der Opposition sowie der professionellen Öffentlichkeit bewältigen.

Sonderabgabe für die Handelsketten
 
Eine besondere Abgabe der Handelsketten in Höhe von 2,5% des Nettoumsatzes der Handelsketten betrifft Handelsketten, die:

  1. Lebensmittelunternehmer sind,
  2. mindestens in zwei Bezirken operieren,
  3. mindestens 10% des Umsatzes aus dem Verkauf der Lebensmittel an den Endverbraucher haben,
  4. ein einheitliches Design, eine gemeinsame Kommunikation und gemeinsame Marketingaktivitäten haben.

Dieser Gesetzesentwurf wurde in Parlament durch einen Abgeordneten eingebracht. Die gängige Praxis ist jedoch, dass die Ministerien Gesetzentwürfe für interministerielle Kommentare einreichen und die Öffentlichkeit zu einer fachlichen Diskussion einladen. Dieser Prozess wurde in diesem Fall vollständig ausgelassen. Eine weitere Außergewöhnlichkeit dieses Entwurfs ist, dass statt des Finanzministeriums, das für die Steuergesetze zuständig ist, als Behörde der zweiten Instanz das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Slowakischen Republik zuständig ist.

Zugleich weisen wir darauf hin, dass der vorliegende Gesetzentwurf der EU-Gesetzgebung widerspricht, vor allem wegen der Diskriminierung einer ausgewählten Gruppe von Unternehmen, die von dieser Abgabe betroffen werden.

Versicherungssteuer

Ab 1. Januar 2019 hat die Slowakische Republik eine neue Versicherungssteuer eingeführt. Durch diese Steuer wird nur Nichtlebensversicherung wie Unfallversicherung, Krankenversicherung, Transport- oder Kreditversicherung, Haftpflichtversicherung (mit Ausnahme der Pflichtversicherungen, die einer anderen Abgabe unterliegen) belastet.

In den meisten Fällen wird die 8%-ige Versicherungssteuer erhoben und an den Staatshaushalt gezahlt bei Versicherungsgesellschaften mit Sitz in der Slowakischen Republik oder bei Versicherungsgesellschaften aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, bzw. aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Es kann jedoch zwei Fälle geben, in denen die Versicherungssteuer von einer anderen Person als durch die Versicherungsgesellschaft an den Staatshaushalt gezahlt wird:

  • Ein Versicherungsnehmer, der den Versicherungsvertrag direkt mit einer ausländischen Versicherungsgesellschaft abschließt. Unter einer ausländischen Versicherungsgesellschaft wird eine Versicherungsgesellschaft außerhalb der EU oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die keine Niederlassung in der Slowakischen Republik hat, verstanden.
     
  • • Gruppenversicherung – Wenn die Konzernmuttergesellschaft eine Gruppenversicherung abschließt und die Kosten dieser Versicherung anschließend an einzelne Gesellschaften der Gruppe weiterverrechnet, wobei diese Versicherung mit einer ausländischen Versicherungsgesellschaft ohne Niederlassung in der Slowakischen Republik abgeschlossen wurde, muss die juristische Person, der diese Versicherung weiterverrechnet wurde, die Versicherungssteuer entrichten.
     

Online-Verbindung von Registrierkassen mit dem Server der Finanzverwaltung

Durch die Änderung des Gesetzes über die Verwendung der elektronischen Registrierkasse wird ein Mechanismus für die Online-Anbindung von Registrierkassen an die zentrale Datenbank der Finanzverwaltung eingeführt. Es ist ein sogenanntes „e-kasa-System“, das zur Registrierung von über eine Online-Registrierkasse oder eine virtuelle Registrierkasse gesendeten Datennachrichten dient. Das Unternehmen ist verpflichtet, Quittungen in der elektronischen Registrierkasse oder im e-kasa-System über eine Online-Registrierkasse oder eine virtuelle Registrierkasse unverzüglich nach Zahlungseingang zu erfassen.

Wenn der Entwurf des Gesetzes über die Verwendung der elektronischen Registrierkasse genehmigt wird, müssen alle Unternehmen, die eine elektronische Registrierkasse für die Registrierung von Quittungen verwenden, spätestens am 1. Juli 2019 auf das neue Online-System für die Registrierung von Rechnung umstellen. Freiwillig können die Unternehmen schon ab dem 1. April 2019 auf das neue System umstellen. Neue Unternehmen, bei denen ab dem 1. April 2019 die Pflicht zur Registrierung von Belegen nach dem Gesetz über die Verwendung von elektronischen Registrierkassen besteht, müssen das neue System jedoch ab dem Moment nutzen, in dem die Verpflichtung zur Registrierung des Kassenbelegs nach dem Gesetz über die Verwendung der elektronischen Registrierkasse entstanden ist.

Wir werden Sie später ausführlich über die Entwicklung der vorgeschlagenen Änderung des Gesetzes über die Verwendung der elektronischen Registrierkasse informieren.
 

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Änderungen ergeben sich auch im Bereich der Personen- und Körperschaftsteuern.
 
Im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuer begrüßen wir die vorgeschlagene Erhöhung des Steuerbonus für unterhaltsberechtigtes Kind. Wenn die von der politischen Partei Most-Híd vorgeschlagene Änderung des Einkommensteuergesetzes genehmigt wird, wird der Steuerbonus für unterhaltsberechtigte Kinder unter 6 Jahren ab dem 1. April 2019 verdoppelt. Der monatliche Steuerbonus wird in Höhe von 22,17 EUR vorgeschlagen (dieser Betrag wird bei Erfüllung festgelegter Bedingungen auf 44,34 EUR erhöht).

Im Zusammenhang mit virtuellen Währungen beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2019 Erträge aus dem Verkauf von virtueller Währung als sonstige Erträge betrachtet werden. Der Verkauf von virtueller Währung bedeutet den Austausch virtueller Währungen gegen Vermögenswerte, den Austausch virtueller Währungen gegen andere virtuelle Währungen, den Austausch virtueller Währungen gegen Erbringung von Dienstleistungen oder die Übertragung virtueller Währungen gegen Entgelt. Erträge aus dem Verkauf von virtueller Währung durch Mining werden in der Steuerperiode (Teil-Steuerbemessungsgrundlage) in der Steuerperiode berücksichtigt, in der diese virtuelle Währung verkauft wurde.

Im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer weisen wir darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2019 die vom Versicherungsnehmer gezahlte Versicherungssteuer und die Steuer der Versicherung der umgebuchten Versicherungskosten nach der Zahlung in die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen einbezogen werden.

Steuerliche Ausgaben sind auch auch Kosten für die Unterkunft der Beschäftigten in Gebäuden der Kategorien KS 112 und 113 (Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen und anderen für die Wohnung bestimmten Gebäuden), wenn die Haupttätigkeit des Arbeitgebers in einem Mehrschichtbetrieb erfolgt. Der Steueraufwand für die Unterkunft der Angestellten wird jedoch durch die Höhe des Einkommens des Arbeitgebers begrenzt, der die Unterbringung des Angestellten zur Verfügung gestellt hat.

Steuerlich abzugsfähig sind auch Prämien für produktive Arbeit bis zu 100% des Stundenlohnes, Stipendien für Unterkunft, materielle Unterstützung für den Studenten, Bereitstellung von praktischen Schulungen und Prämien für den Betrieb einer beruflichen Sekundarschule, die über die Summe der bereitgestellten normativen Mittel hinausgehen.

Über weitere Änderungen des Einkommensteuergesetzes werden wir Sie 2019 später informieren.