STEUERLICHE NEWS 2020

COVID-19 Steuerliche Empfehlungen

Barbora Palenikova

Sowohl die Weltwirtschaft als such die Slovakische Republik stehen heute der weltweiten Pandemie COVID-19 gegenüber. Viele Unternehmer sind von den Maßnahmen und Einschränkungen der Regierung, um die Verbreitung der Pandemie einzuschränken, wesentlich betroffen. Die Regierung hat einen Entwurf der Maßnahmen vorbereitet, um diese Situation zu mildern und den Unternehmen die Überwindung dieses Zeitraums zu erleichtern. Nachfolgend finden Sie die angekündigten Maßnahmen der slowakischen Regierung sowie spezifisch auch Empfehlungen aus steuerlicher Sicht

 

  1. Die Regierung wird mit Banken verhandeln, damit diese eine Aufschiebung der Rückzahlungen von Krediten und Hypotheken ermöglichen, ohne negative Folgen für den Schuldner. Im Zuge der Kompensierung könnte der Staat die Bankabfuhr für Banken als Entschädigung vergeben.
  1. Vereinfachung der Gewährung kurzfristiger Kredite mit niedrigen Zinsen für ausgewählte Bereiche, z. B. für die Gastro-Betriebe.
  1. Zuteilung von Finanzmitteln über Slowakische Investitionsholding (SIH) und Europäische Investitionsbank (EIB) zur Unterstützung von Investitionen.
  1. Änderung der Möglichkeit der Abschreibung des Steuerverlustes ohne Zeitlimits bzw. deren Verlängerung.
  1. Aufschiebung der Steuererklärung vom 31.3. auf den 30.6. für natürliche und juristische Personen.
  1. Stundung der Sozialversicherungszahlungen für selbständig Erwerbstätige für 2-3 Monate und Aufteilung dieser Zahlungen während der nachfolgenden 18 Monate.
  1. Die Gehälter sollen von der Zahlung der Abgaben für diejenigen Arbeitnehmer befreit werden, die wegen der Vorsorge-Maßnahmen des Staates nicht arbeiten können.
  1. Vereinfachung der Voraussetzungen beim Zuschuss für die Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen für Klein- und mittelständische Unternehmen.
  1. Möglichkeit zur Dotierung der Tarife für den Betrieb des Systems, die ein wesentlicher Bestandteil des endgültigen Strompreises ist, aus dem Staatshaushalt.
  1. EU-weite Diskussion über die Möglichkeit der Nutzung aktueller EU-Fonds zur Abdeckung der Krisenauswirkungen.
  1. Änderungen der Bedingungen für das Krankenpflegegeld, so dass einer der Eltern, der mit einem Kind zu Hause bleibt, ein Sonderkrankengeld beziehen und 80 Prozent seines Durchschnittslohns bekommen kann; dieses würde vom ersten Tag von der Sozialversicherung ausgezahlt. Wenn beide Elternteile des Kindes in ununterbrochenen Betrieben arbeiten, würde der Staat einen Gutschein in Höhe von 600 EUR für eine Betreuerin zuteilen.
  1. Verlängerung der Zeit für die Auszahlung der Zollschulden.
  1. Minimierung der staatlichen Kontrollen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die nicht lebenswichtig sind, und der daraus resultierenden Strafen, welche die Unternehmer weiter belasten könnten. Den Gesellschaften keine Strafen auferlegen, wenn sie einen öffentlichen Auftrag nicht zeitregerecht erfüllen können, die Ausübung der Kontrolltätigkeit von Betrieben und Unternehmern einschränken.

Anzumerken ist aber, dass es sich um eine Liste der Vorkehrungen handelt, welche von den Ministern mit den Unternehmensverbänden besprochen wurden. Damit diese auch in Kraft treten können, müssen sie von der Regierung verabschiedet werden – sei es von der aktuellen oder der neuen, die am 21. März von der Präsidentin ernannt werden sollte.

 

Empfehlungen zu den steuerlichen Pflichten, die auf der Grundlage der gültigen Legislative bereits heute genutzt werden können:

  • Wenn die Steuerpflicht für das Jahr 2019 niedriger als für das Jahr 2018 ist, empfehlen wir die Steuererklärung bis Ende März 2020 einzureichen. Durch die Einreichung der Steuererklärung werden die monatlichen Steuervorauszahlungen bereits im April 2020 niedriger errechnet und ein etwaiges Guthaben an den Steuervorauszahlungen wird dem Steuerzahler erstattet.
  • Wenn die Steuerpflicht für das Jahr 2019 höher als für das Jahr 2018 ist, empfehlen wir die Möglichkeit der Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung nutzen (laut der Information auf der Webseite der Finanzdirektion www.financnasprava.sk sollte diese Frist auf Anweisung der Regierung ohne jegliche Mitteilungen bis zum 30.06.2020 verlängert werden, wobei den Steuerzahlern keine Sanktionen drohen würden). Wenn Sie Ihre Entscheidung nicht aufschieben und auf die Anordnung der Regierung warten wollen, können Sie die Mitteilung über die Fristverlängerung bis 30.06.2020 bereits heute einreichen; die Frist wird durch die Mitteilung verlängert. Durch die Fristverlängerung wird nicht nur die Abgabefrist für die Steuererklärung, sondern auch die Frist für die Bezahlung der Steuerpflicht für das Jahr 2019 bis 30.06.2020 verlängert. Die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 (Rückstand an Steuervorauszahlungen) werden entsprechend der neuen Steuerpflicht bis 31.07.2020 ausgeglichen.
  • Sollte diese Pandemie wesentliche Auswirkungen auf Ihre Unternehmenstätigkeit, Ihre Erlöse und die voraussichtliche Steuerpflicht für das Jahr 2020 haben, empfehlen wir Ihnen, einen Antrag auf die Herabsetzung der Zahlung der Steuervorauszahlungen zu stellen. Im Antrag sind die Gründe, warum Sie die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen verlangen und in welcher Höhe sie die Steuervorauszahlungen vorschlagen, zu nennen und zugleich Beweise über die entstandene Situation vorzulegen. Z. B. Hotels können die aktuelle Saldenliste über niedrige Erträge in diesem Zeitraum vorlegen. Wir erwarten, dass die Finanzverwaltung in diesen Fällen entgegenkommen wird.

Wir werden Sie über die weiteren Vorkehrungen im steuerlichen Bereich, insbesondere nach der Spezifizierung der Vorschläge in diesem Bereich wie z. B. die Befreiung von der Zahlung der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, Verrechnung der Steuerverluste, umgehend informieren. Diese Vorschläge sind jetzt sehr allgemein.