STEUERLICHE NEWS 2019

Was bringt die Novelle des Einkommensteuergesetzes

Juraj Šupák

Das Parlament hat am 11.9. die Novelle des Einkommensteuergesetzes verabschiedet. Wir bringen Ihnen eine Übersicht der verabschiedeten Änderungen ab 1.1.2020, einschließlich des Kommentars von Frau Silvia Hallová, Tax Partnerin der Beratungsgesellschaft Grant Thornton.

Bank als Mikrosteuerzahler? Laut Gesetzesnovelle ein mögliches Szenario…
Kleinunternehmen werden mehrere Steuervorteile geltend machen können, z. B. bei der Geltendmachung der steuerlichen Abschreibungen des langfristigen Vermögens, der steuerlichen Wertberichtigungen zu Forderungen oder bei der Geltendmachung des Steuerverlustabzugs.
Das Problem ist, dass der Begriff Mikrosteuerzahler mit einem Umsatz bis zu 49.790 EUR auf der Grundlage des Umsatzes gemäß dem MwSt-Gesetz definiert wird. Diese Definition ist jedoch unklar. Zum Beispiel werden gemäß der Novelle die Erträge aus mehrwertsteuerfreien Dienstleistungen in die Erträge für diesen Zweck nicht einbezogen. Es besteht das reale Risiko, dass selbst eine Reihe von „großen“ Finanzdienstleistern als „Mikrosteuerzahler“ gelten werden.Die Erhöhung des

Superabzugs ist eine gute Nachricht, aber …
Die Erhöhung des Superabzugs auf 150 % der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung rückwirkend für das Jahr 2019 und auf 200 % ab 1.1.2020 ab 1.1.2020 ist zweifellos eine gute Nachricht. Sie löst jedoch nicht die grundlegenden Probleme, warum Firmen in der Slowakei keine Forschung und Entwicklung im Großen betreiben. Einer der Gründe ist das öffentliche Register der Steuerzahler, die den Superabzug nutzen, in dem auch sensible Informationen über das realisierte Forschungs- und Entwicklungsprojekt, welche die Konkurrenzfähigkeit der Firmen senken. Weitere Gründe sind die unüberschaubaren Regeln (siehe die Fälle bei Subventionen beim Bildungsministerium der Slowakischen Republik) und nicht vorhandene konzeptionelle Entwicklung (als Beispiel gilt Österreich, das dank der sogenannten Kompetenzzentren, in denen Forschungsprojekte von Universitäten und wissenschaftlichen Zentren mit dem Unternehmenssektor gemeinsam durchgeführt werden, in Europa eine führende Position in Forschung und Entwicklung einnimmt).

Warum nur Autohersteller?
Die Befreiung des Sacheinkommens des Arbeitnehmers bei Gewährung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber wird ab 1.1.2020 von 60 EUR auf 100 EUR/Monat erhöht. Jedoch nur für die Automobilindustrie. Die Erhöhung des Steuernachlasses ist ein guter Beitrag, sie sollte sich aber auch auf Nichtproduktionsunternehmen beziehen.

Gute Nachricht Nr. 1: eine höhere Befreiung bei fachlicher Fortbildung, wenn die Kosten vom Arbeitgeber getragen werden
Einnahmen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Qualifikation des Arbeitnehmers werden von der Steuer und den Abgaben befreit, wenn die Voraussetzung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses von mindestens 24 Monaten erfüllt ist. Die Aufwendungen (z. B. wenn das Unternehmen nach Ende des Bachelorstudiums im Zuge der Qualifikationserhöhung die Gebühren für das Studium der zweiten akademischen Stufe) werden zu den steuerlichen Ausgaben des Arbeitgebers zählen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Erreichung der höheren Qualifikation des Arbeitnehmers für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit des Arbeitgebers notwendig ist.
Es handelt sich um eine positive Änderung, welche ambitionierte Arbeitnehmer mit unzureichender Qualifikation zu deren Erhöhung motivieren wird. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit mittleren Fachschulen und Universitäten verstärkt.

Gute Nachricht Nr. 2: Neue Befreiung für Sachleistungen bis zur Höhe von 500 EUR/Jahr von allen Arbeitgebern (eine Ausnahme kann angewandt werden, wenn der Arbeitgeber die gewährten Sachleistungen als einen steuerlich anerkannten Aufwand nicht geltend macht‘)
Bereits heute werden diverse Ausgaben für Weihnachtsessen und Teambuilding von Gesellschaften als nicht steuerliche Ausgaben beurteilt. Die Frage, ob das Sacheinkommen im Lohn des Arbeitnehmers trotzdem noch separat versteuert werden soll, bleibt offen. Mit dieser Maßnahme wird auch in diesen Fällen für eine rechtliche Sicherheit gesorgt. Die Maßnahme wird aber erst ab 1.1.2022 in Kraft treten.

Gute Nachricht Nr. 3: Eingeführt wird eine neue Abschreibungsgruppe für Elektro- und Hybridfahrzeuge mit einer verkürzten Abschreibungsdauer (von 4 Jahren auf 2 Jahre)
Diese Maßnahme ist aus Sicht des Umweltschutzes positiv. Die Höhe der Abschreibung der steuerlichen Abschreibungen bei Luxusfahrzeugen (ab 48.000 EUR) bleibt aber weiterhin bestehen, wenn der Steuerzahler eine niedrige Steuerbasis ausweist.

Gute Nachricht Nr. 4: Einführung der Definition der Verjährung von Forderungen für steuerliche Zwecke
Eine Forderung wird als nicht verjährt zum Letzten des Besteuerungszeitraums betrachtet werden, wenn sie im jeweiligen Besteuerungszeitraum mindestens einen Kalendertag nicht verjährt sein wird.
Im Bezug auf die Einführung dieser Definition wird die Bildung von steuerlichen Wertberichtigungen spezifiziert und auch die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Ausgabe bei der Abschreibung oder Abtregung von Forderungen geregelt.

Akzeptable Änderung Nr. 1: Änderung der Regeln für den Abzug von Steuerverlusten
Ab dem 1.1.2020 kann der Abzug von Steuerverlusten während einer Zeit von 5 Jahren (zur Zeit 4 Jahre) in beliebiger Höhe geltend gemacht werden, da die Bedingung des linearen Abzugs gestrichen wird. Für gewöhnliche Steuerzahler ist der Verlustabzug auf 50 % der Jahressteuerbasis eingeschränkt. Für „Mikrosteuerzahler“ sollte diese Einschränkung nicht geltend.

Akzeptable Änderung Nr. 2: Erhöhung des Limits für die Zahlung der Einkommensteuervorauszahlungen
Die Änderung betrifft sowohl juristische als auch natürliche Personen, wobei die Steuervorauszahlungen erst von einer Steuer von über 5.000 EUR (bisher 2.500 EUR) entrichtet werden. Auch die Kalkulation der Steuer für die vorherige Besteuerungsperiode, von der die Einkommensteuervorauszahlungen für natürliche und juristische Personen ermittelt werden, wird einfacher.

Wieder zurück: Die Liste der Aufwendungen, die erst nach deren Bezahlung steuerlich abzugsfähig sind, wird angepasst
Als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen nach der Bezahlung werden sog. Management Fees und Beratungsleistungen im Bereich der Leitung gelten. Die Bedingung der Bezahlung für die Einholung von Normen und Zertifikaten wird gestrichen. Aus dem Gesetz wurde auch die 20 %-ige Einschränkung der Vermittlungsprovisionen gestrichen, die Zahlungsbedingung gilt aber weiterhin.
Vertragsstrafen, Gebühren und Verzugszinsen und Abfindungszahlungen werden erst nach der Bezahlung steuerlich abzugsfähig sein. Diese Aufwendungen sind zur Zeit überhaupt nicht steuerlich abzugsfähig. Somit kehren wir zu der in der Vergangenheit gültigen rechtlichen Regelung, als sich auf diese Aufwendungen ebenfalls die Zahlungsbedingung bezogen hat.

Ein Sonderpunkt der Novelle ist die Herabsetzung der Einkommensteuer von 21 % auf 15 % nur für ausgewählte Unternehmen
Im Parlament befindet sich noch ein Punkt der Novelle in Form eines Abgeordnetenvorschlags - Vorschlag für die Herabsetzung der Einkommensteuer auf 15% nur für Firmen mit einem Jahresumsatz bis zu 100.000 EUR. Dieser Vorschlag birgt gleich mehrere Risiken, das größte ist eine „Überflutung“ der Slowakei mit Kleinunternehmen mit Bemühungen um Optimierung der Steuerbasis, Diskriminierung und Ungerechtigkeit in der Besteuerung als ein neues negatives Element in der Unternehmensbesteuerung. Auch das Argument der Regierungsabgeordneten, in der Programmerklärung der Regierung stünde die Verpflichtung zur Reduzierung der Besteuerung, findet keinen Bestand. Diese spricht von einer diskriminierenden Steuerpolitik, sondern von einer allgemeinen Steuerreduzierung auf 21 % und der Bemühung um jährliche Reduzierung der Steuerhöhe.