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Staatliche Beihilfe für Arbeitgeber (Körperschaften sowie selbständig Erwerbstätige) für die Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen

Barbora Palenikova

Staatliche Beihilfe für Arbeitgeber (Körperschaften sowie selbständig Erwerbstätige) für die Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen

Am Freitag, den 17.4.2020 wurden auf den Internetseiten pomahameludom.sk und neprepustaj.sk die erwarteten Formulare der Anträge auf staatliche Beihilfe für Arbeitgeber, nämlich sowohl für Körperschaften und selbständig Erwerbstätige, veröffentlicht. Laut dieser Informationen gibt es zwei Möglichkeiten:

3A – Bezahlung der Lohnentschädigung des Arbeitnehmers in Höhe von höchstens 80% dessen Durchschnittsverdienstes, höchstens in Höhe von 880 EUR, nur für Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber wegen Arbeitshindernisse seitens des Arbeitgebers keine Arbeit zuteilen kann, mit anderen Worten das Unternehmen hat für den Arbeitnehmern keine Arbeit und dieser bleibt zu Hause,  oder

3B – Pauschalbeitrag für die Bezahlung eines Teils der Lohnkosten für jeden Arbeitnehmer je nach Rückgang der Erlöse.

Rückgang der Erlöse (Kategorien)

März 2020

Rückgang der Erlöse (Kategorien)

April 2020

Unter 10%

0 EUR

Unter 20%

0 EUR

10% - 19,99%

90 EUR

20%, 20 – 39,99%

180 EUR

20% - 29,99%

150 EUR

40%, 40 – 59,99%

300 EUR

30 – 39,99%

210 EUR

60%, 60 – 79,99%

420 EUR

40% und mehr

270 EUR

80%, 80 und mehr

540 EUR

Jeder Antragsteller sollte den Gesamtbeitrag der möglichen Unterstützung aus der Möglichkeit 3A (80% der Lohnentschädigung für Arbeitnehmer in Arbeitshindernissen) und aus der Möglichkeit 3B (fixe Beträge für jeden Arbeitnehmer je nach Rückgang der Erlöse) berechnen (bzw. idealerweise die Übersicht zum Antrag „übungsgemäß“ ausfüllen) und die Möglichkeit mit dem höheren Gesamtbeitrag wählen. Hinweis: Das Limit von 200 000 EUR pro Monat und Arbeitgeber wurde aufgehoben.

Maßgebende Bedingungen für die Beantragung der staatlichen Beilhilfe sind:

  • Der Antragsteller war zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Handelsgesetzbuch
    • Wenn der Antragsteller weniger als 3 Jahre existiert, darf er nicht in Liquidation, Umstrukturierung oder in Konkurs sein.
    • Wenn der Antragsteller länger als 3 Jahre existiert, gilt dasselbe, darüber hinaus aber muss sein Eigenkapital mehr als 50% des Stammkapitals betragen.
  • Der Antragsteller wurde vor dem 01.02.2020 gegründet.
  • Der Antragsteller hat keine Rückstände an Steuern, Abgaben oder Zahlungen gegenüber dem Arbeitsamt (laut Entwurf der Novelle des Sozialversicherungsgesetzes gilt diese Bedingung auch bei säumigen Zahlungen während der Pandemiezeit als erfüllt).
  • Der Beitrag gilt nur für Arbeitnehmer, die sich im Arbeitsverhältnis befinden (d. h. der Beitrag bezieht sich nicht auf andere Beschäftigungsverhältnisse (gemäß Vereinbarungen oder externe Mitarbeiter), mit Beginn des Arbeitsverhältnisses vor dem 01.03.2020 (für neue, in März oder April angestellte Arbeitnehmer kann der Beitrag nicht beantragt werden).
  • Der Beitrag kann nicht für Arbeitnehmer für eine Zeit gewährt werden, in der diese Sozialversicherungsleistungen (Kranken- oder Pflegegeld) beziehen oder Urlaub genommen haben.
  • Der Antragsteller wird das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer/den Arbeitnehmern zwei Kalendermonate lang, die nach dem Kalendermonat folgen, für den der Beitrag gewährt wurde, durch Kündigung oder Vereinbarung nicht beenden.
  • Der Beitrag darf nicht für Arbeitnehmer beansprucht werden, für die der Antragsteller einen anderen Lohnzuschuss im Rahmen aktiver Vorkehrungen am Arbeitsmarkt vom Arbeitsamt ausbezahlt bekommt.

Der ausgefüllte Antrag und die Übersicht in Excel (die Anträge werden weder gedruckt noch unterzeichnet, eingereicht wird die Original-Exceldatei) werden über die elektronische Post (Email) an die Adresse des Arbeitsamtes, in dessen territorialen Bezirk der Antragsteller die Arbeitsplätze aufrecht erhält, oder elektronisch über den elektronischen Briefkasten des Antragstellers an die Adresse des Arbeitsamtes, in dessen territorialen Bezirk der Arbeitgeber die Arbeitsplätze aufrecht erhält, gestellt. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, wird der Antrag beim Arbeitsamt im territorialen Bezirk seines Sitzes gestellt. In Ausnahmefällen kann der Antrag per Post oder persönlich bei der Abgabestelle des Arbeitsamtes vorgelegt werden. 

Der Antrag für März 2020 ist bis 15.05.2020 zu stellen. Den Antrag für April oder Mai hat der Antragsteller bis Ende des nachfolgenden Kalendermonates zu stellen, d.h. der Antrag für April 2020 wird bis Ende Mai 2020 zu stellen sein.