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Übersicht der ökonomischen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen

Barbora Palenikova

Wir empfehlen allen Unternehmen ihre Lage im Zuge der Covid-19 Krise auszuwerten und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer zugänglichen ökonomischen Unterstützung zu bedenken. Die Situation von jedem Unternehmen ist spezifisch und es ist nicht einfach, sich in den für das Unternehmen anwendbaren oder nicht anwendbaren Regierungsmaßnahmen zurechtzufinden. Unsere Übersicht enthält unterschiedliche Situationen, in denen sich ein Unternehmen während der Krise befinden kann, und zu jeder davon sind Arten der ökonomischen Unterstützung angeführt, auf die das Unternehmen in der jeweiligen Situation einen Anspruch hat. Wenn aus mehreren Möglichkeiten eine konkrete ausgesucht werden soll (in der Tabelle mit *-markierte Möglichkeiten), empfehlen wir zu berechnen, welche Maßnahme für das Unternehmen eine höhere Beihilfe bedeuten würde. Es ist auch zu bedenken, dass einige Maßnahmen in den weiteren Monaten nicht geändert werden dürfen (d. h. die Berechnung der einzelnen Möglichkeiten ist auch für die nachfolgenden Monate abzuschätzen) und umgekehrt, einige können von einem Monat auf den anderen geändert werden, je nachdem, welche vorteilhafter sein wird.

Situation →

Unternehmen, das seinen Betrieb wegen Maßnahme der Gesundheitsbehörde der SR schließen musste 
Unternehmen, das seinen Betrieb nicht schließen musste, aber (einen Teil der Arbeitnehmer auf Arbeitshindernissen mangels) Arbeit hat
Unternehmen, das einen Teil des Betriebs durch Beschluss der Gesundheitsbehörde geschlossen hat und ein Teil tätig war
Unternehmen, in dem die Mitarbeiter arbeiten (z. B. über Home Office), das aber einen Rückgang der Erlöse hat 
Tätiges Unternehmen ohne Rückgang der Erlöse, mit arbeitenden Mitarbeitern, aber mit Liquiditätsproblemen 

Art der Unterstützung ↓

Beihilfe 1) 80% des Durchschnitts-verdienstes (max 1100€)

X*

 

X**

 

 
Beihilfe 3A) 80% des Durchschnitts-verdienstes (max 880€)  

X***

X**

   
Beihilfe 3B) Beihilfe entsprechend dem Rückgang der Erlöse 

X*

X***

X**

X

 
Nachlass der Sozialversicherungs-beiträge – Arbeitgeber für den Monat April 2020 

X

 

X

   
Nachlass der Zusatzrentenspar-beiträge – Arbeitgeber für den Monat  April 2020 

X

 

X

   
Verschiebung der Kredit- und Leasingraten 

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Kredite von der SZRB/Eximbanka (gedeckt durch das FM SR)

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Kredite von Kommerzbanken (Anti-Corona-Kredite) 

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* Unternehmen, die ihren Betrieb auf Grund einer Maßnahme der Gesundheitsbehörde schließen mussten, können zwischen der Beihilfe 1 und 3B wählen, je nachdem, welche vorteilhafter ist, und können diese in den jeweiligen Monaten ändern.

** Unternehmen, die einen Teil ihres Betriebs auf Grund einer Maßnahme der Gesundheitsbehörde schließen mussten (Arbeitnehmer auf Arbeitshindernissen seitens des Arbeitgebers), können die Beihilfe 1 und für den restlichen Teil der Arbeitnehmer, die gearbeitet haben, die Beihilfe 3A/3B geltend machen.

*** Die Beihilfe 3A/3B stehen zur Auswahl, ohne Möglichkeit sie anschließend zu ändern.

Beihilfe Nr. 1

  • Lohnentschädigung in Höhe von 80% des Durchschnittsverdienstes, höchstens bis zu 1.100 EUR bzw. bis zur Höhe der ausgezahlten Lohnentschädigung
  • Voraussetzung ist die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes mindestens zwei Monate lang nach dem Monat, für den die Beihilfe beantragt wurde
  • Verbot der Verschiebung des Arbeitnehmers in eine andere Betriebsstätte
  • Der Arbeitnehmer wurde spätestens bis zum 01.03.2020 angestellt (für neue Arbeitnehmer wird die Beihilfe nicht gewährt)
  • Die Beihilfe kann für einen Arbeitnehmer für die Zeit, in der dieser eine Sozialversicherungsleistung (Krankengeld, Pflegegeld) bezieht, in Kündigungsfrist ist oder für den der Arbeitgeber eine andere Zulage von AOPP bezieht, nicht gewährt werden

Beihilfe Nr. 3A/ 3B

  • Das Arbeitsverhältnis darf für eine Zeit von 2 Monaten nach dem Monat, für den die Beihilfe beantragt wird, nicht beendet werden
  • Es wird eine Information über den Stand der Arbeitnehmer zum 31.3.2020 vorgelegt

Beihilfe 3A

  • 80% des Durchschnittsverdienstes, höchstens 880 EUR bzw. Bis zur Höhe der ausgezahlten Lohnentschädigung
  • Bezahlung des Lohns aus Gründen eines Arbeitshindernisses seitens des Arbeitgebers                        

Beihilfe 3B

  • Eine pauschale Beihilfe für die Bezahlung eines Teils der Lohnaufwendungen für jeden Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber Arbeit zuteilt als auch Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber wegen Arbeitshindernissen seitens des Arbeitgebers keine Arbeit zuteilen kann) je nach Rückgang der Erlöse (die Höhe des Beitrags wird ähnlich wie bei der Maßnahme 2 berechnet)

April 2020
Rückgang der Erlöse (Kategorien)

März 2020
Rückgang der Erlöse (Kategorien)

>20% € 0 >10% € 0
20,00-39,99% € 180 10 %-19,99% € 90
40,00-59,99% € 300 20 %-29,99% € 150
60,00-79,99% € 420 30 %-39,99% € 210
80% und mehr € 540 40 % und mehr € 270
  • Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe gem. 3B ist, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als 50% seiner monatlichen Arbeitszeit ein Arbeitshindernis seitens des Arbeitnehmers hatte (Arbeitsunfähigkeit, Krankenpflege, Urlaub etc.).)             

Der Arbeitgeber kann nur eine der Möglichkeiten für den gesamten Zeitraum der Beihilfegewährung wählen.        

Alle Anträge für den Monat März 2020 werden bis 15.04.2020 vorzulegen sein. Ein Antragsteller, der den Antrag für den Monat April oder Mai stellt, legt den Antrag bis Ende des Kalendermonates vor, der nach dem Kalendermonat folgt, für den der Arbeitgeber bzw. eine selbständig erwerbstätige Person, die als Arbeitgeber auftritt, die Beihilfe beantragt.

Nachlass der verpflichtenden Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber

  • Gilt für einen Arbeitgeber, dessen Betrieb im April 2020 durch einen Beschluss der Gesundheitsbehörde mindestens 15 Tage geschlossen war.
  • Die Regierung kann durch eine Verordnung auch einen anderen Zeitraum festlegen, für den der Nachlass der Fälligkeit der Versicherungsbeiträge angewandt wird.
  • Der Nachlass der Zahlung der verpflichtenden Versicherungsbeiträge gilt nicht für Beiträge, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer abzuführen hat. Diese sind in den üblichen gesetzlichen Fristen zur Zahlung fällig.
  • Die Schließung des Betriebs wird bei der Sozialversicherungsanstalt durch eine Ehrenerklärung nachgewiesen, die bis zum 8. Tag des Monates vorgelegt werden muss, der nach dem Monat folgt, für den der Versicherungsbeitrag nicht bezahlt wird. Die Ehrenerklärung für April 2020 wird bei der Sozialversicherungsanstalt bis zum 11. Mai 2020 vorgelegt, da am 8. Mai 2020 ein Staatsfeiertag war.

Nachlass der Zahlung der verpflichtenden Zusatzrentensparbeiträge für den Arbeitgeber (III. Säule)

  • Gilt für einen Arbeitgeber, dessen Betrieb im April 2020 durch einen Beschluss der Gesundheitsbehörde mindestens 15 Tage geschlossen war.
  • Der Nachlass der Zahlung der verpflichtenden Zusatzrentensparbeiträge (III.) betrifft Beiträge, die der Arbeitgeber verpflichtend für einen Arbeitnehmer zahlt, der eine sog. Risikoarbeit ausübt.

Verschiebung der Kredit- und Leasingraten

  • Hypotheken und Verbraucherkredite eine Verschiebung um 9 Monate, in Nichtbanken- und Leasinggesellschaften eine Verschiebung um höchstens 6 Monate 
  • Der Antragsteller darf mit der Kreditrückzahlung nicht mehr als 30 Kalendertage im Verzug sein 
  • Der Kredit wird jedoch weiterhin gezinst und die verschobenen Raten werden später bezahlt werden müssen.

Kredite von SZRB/Eximbanka (gedeckt durch das FM SR)

SZRB (Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank)

  • Kredite werden ab 20.4.2020 gewährt
  • Es handelt sich um den Kredit PODNIKATEĽ 2020 (UNTERNEHMER 2020)
  • Mindesthöhe des Kredits 10 000 EUR und maximale Höhe 350 000 EUR
  • Fälligkeit 3 Jahre, Verschiebung der Rückzahlung des Grundwertes und der Zinsen für eine Zeit von 1 Jahr
  • Zinssatz von 4%
  • Bonifizierung des gesamten Zinssatzes (es handelt sich um einen zinslosen Kredit, sofern die Bedingungen erfüllt sind) wird nach Ablauf der einjährigen Verschiebung ausgezahlt
  • Die Höhe des Kredits darf 50% des Umsatzes für das Jahr 2019 nicht übersteigen
  • Mehr Informationen sind auf der Internetseite der Slowakischen Garantie- und Entwicklungsbank zu finden:

https://www.szrb.sk/files/files/prevadzkovy%20uver%20PODNIKATEL2020.pdf

Eximbanka               

  • Der Kredit ist für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt, die ihre Tätigkeit mindestens zwei abgeschlossene (ganze) Buchungszeiträume vor Einreichung des Antrags auf Kredit ausüben
  • Mindesthöhe 100 000 EUR, maximale Höhe bis zu 500 000 EUR
  • Die maximale Höhe darf 50% des Gesamtumsatzes des kleinen und mittleren Unternehmens für das Jahr 2019 nicht übersteigen
  • Fälligkeit 3 Jahre, Verschiebung der Rückzahlung des Grundwertes und der Zinsen für eine Zeit von 1 Jahr
  • Kreditzinssatz in Höhe von 4%
  • Die Hilfe in Form von Bonifizierung der Zinsen kann erst nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag des Beginns der Inanspruchnahme des betrieblichen Kredits gewährt werden
  • Mehr Informationen sind auf der Internetseite der Eximbanka zu finden:

https://www.eximbanka.sk/slovenska-verzia/produkty-eximbanky-sr/bankove-produkty/uver-na-podporu-udrzania-prevadzky-covid-uver.html?page_id=219621

Kredite von Kommerzbanken (Anti-Corona-Kredite)           

  • Maximale Höhe des Kredits 1 200 000 EUR für einen Unternehmer
  • Für eine Zeit von 4 Jahren (einschließlich der einjährigen Verschiebung)
  • Zinssatz von 0% bis 2% jährlich
  • In Zusammenarbeit mit Slovak Investment Holding und WMSR         

Zum heutigen Tag von 4 Banken angeboten: